§ 10 BbgGStV (Brandenburg) — Gebäudeabschlusswände

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung sind in Mittel- und Großgaragen als Brandwände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.