§ 1 BbgGEGGebO (Brandenburg) — Gebührenpflichtige Leistung

Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Bauaufsichtsbehörden erheben für öffentliche Leistungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Brandenburgischen Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2024 ( GVBl. II Nr. 62) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.