# § 9 BbgGDIG (Brandenburg) — Geodateninfrastruktur und Geoportal

Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und weitere Netzdienste werden für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Beim Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur arbeitet das Land Brandenburg mit dem Bund und den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit dem Land Berlin, zusammen. Mit dem Land Berlin wird eine gemeinsame Geodateninfrastruktur aufgebaut.

(3) Im Geschäftsbereich der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen obersten Landesbehörde wird ein Geoportal für den Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 eingerichtet.

(4) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter sind auf deren Anfrage über das Geoportal nach Absatz 3 bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, die Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Bereitstellung bedarf der Genehmigung durch die ressortübergreifende Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen.

(5) Die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten an das Geoportal hat unter Beachtung der im Brandenburgischen Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung und im Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 ( BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgGDIG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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