# § 13 BbgGDIG (Brandenburg) — Gebühren und Entgelte

Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Behörden, die Geodaten nach § 4 und Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Gebühren oder Entgelte fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Suchdienste stehen kostenlos zur Verfügung.

(3) Darstellungsdienste stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Gebühren oder Entgelte gefordert werden, wenn diese die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.

(4) Soweit von Behörden oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft Gebühren oder Entgelte gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die Gebühren oder Entgelte dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Gebühren oder Entgelte gefordert.

(5) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 3 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgGDIG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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