# § 9 BbgGDG (Brandenburg) — Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Gesundheitsplanung und die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Defiziten in der Gesundheitsförderung, Prävention sowie Versorgung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der brandenburgischen Bevölkerung.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen sich auf der Grundlage der Gesundheitsberichte mit allen Beteiligten im Gesundheitswesen auf fachliche Zielvorstellungen und Planungen und vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Überwindung von ausgewiesenen Mängeln und Defiziten.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgGDG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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