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§ 8 BbgGDG (Brandenburg) — Psychisch Kranke, seelisch und geistig behinderte Menschen

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten und betreuen psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte sowie abhängigkeitskranke und -gefährdete Menschen sowie deren Angehörige durch ihre sozialpsychiatrischen Dienste. Diesen obliegt auch die Beratung und Betreuung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher, soweit zu diesem Zweck keine eigenständigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste bestehen. Das Nähere regelt das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz.