# § 14 BbgGDG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt,

entgegen § 13

eine Maßnahme der Überwachung nach § 13 oder eine Probennahme nicht duldet,

eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. Die §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.

(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgGDG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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