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# § 1 BbgGDG (Brandenburg) — Ziele und Aufgaben

Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, insbesondere durch fachliche Beratung und Aufklärung auf gesunde und gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse und gleiche Gesundheitschancen für alle hinzuwirken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst stärkt die gesundheitliche Eigenverantwortung und wirkt auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken und gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher:

Infektionsschutz, Hygiene, Umweltbezogener Gesundheitsschutz,

Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Schutz der Gesundheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie

Gesundheitsberichterstattung und Koordinierung von gesundheitlichen Leistungen und Angeboten.

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt grundsätzlich subsidiär, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Die Leistungen umfassen auch aufsuchende Hilfen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit Trägern und Einrichtungen in gesundheitsrelevanten Bereichen zusammen und fördert den engen räumlichen und funktionalen Verbund gesundheitlicher Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgGDG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/1

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