# § 20 BbgGAV (Brandenburg) — Entschädigung der Gutachter

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der von dem für Inneres zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachter erhalten keine Leistungsentschädigung, soweit sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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