(1) Begünstigungsfähig für die Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind förderfähige Dauergrünlandflächen in der Region Brandenburg und Berlin, auf denen das Vorkommen von mindestens vier der in Anlage 4 aufgeführten Pflanzenarten nachgewiesen wird.
(2) Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen je förderfähiger Dauergrünlandfläche kann erfolgen durch
die Erstellung georeferenzierter Fotos mit einem von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde vorgegebenen Verfahren oder, sofern kein Verfahren zur Erstellung georeferenzierter Fotos vorgegeben ist,
die Transekt-Methode nach Vorgabe der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.