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# § 9 BbgFischO (Brandenburg) — Genehmigungsverfahren

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.

(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn

die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Platzierten durchgeführt wird,

Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,

keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/9

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