§ 5 BbgFischO (Brandenburg) — Ständige Fangvorrichtungen

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.