Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.
Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.