Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.
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Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.