# § 26a BbgFischO (Brandenburg) — Voraussetzungen für Betreiber von fischereilichen Anlagen

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiber von Fischteichen und bewirtschafteten Anlagen der Fischzucht und -haltung benötigen eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet auf Antrag die Fischereibehörde. Die Fischereibehörde ist berechtigt, Auflagen zu erteilen, soweit dies bei dem ordnungsgemäßen Betrieb von Fischteichen und Anlagen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei fischereilichen Anlagen im Sinne des Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben.

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Zitiervorschlag: § 26a BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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