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# § 26 BbgFischO (Brandenburg) — Erteilung von Fischereischeinen an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen können einen Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten erhalten, wenn sie

praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen und wenn sie eine diesem Fischereischein gleichzustellende Genehmigung, die vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erteilt wurde, besessen haben oder

einen Sonderlehrgang gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Eine Teilnahme ist nur auf Vorschlag der Anglervereinigung möglich.

Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf die von der Anglervereinigung bewirtschafteten Gewässer zu begrenzen.

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Zitiervorschlag: § 26 BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/26

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