# § 25 BbgFischO (Brandenburg) — Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den gemäß der Richtlinie zur Gewässerunterhaltung aufzustellenden Unterhaltungsrahmenplänen und Unterhaltungsplänen sicherzustellen, dass Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, bei ganzjährig geschonten Arten nicht während deren Laichzeiten durchgeführt werden, dass sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken und dass bestehende Laichplätze erhalten bleiben.

(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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