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§ 20 BbgFischO (Brandenburg) — Fischgesundheitsdienst

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und Flurneuordnung unterhält einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.