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# § 18 BbgFischO (Brandenburg) — Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischfanggeräten

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.

(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/18

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