Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
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Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.