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# § 5 BbgFischG (Brandenburg) — Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.

(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/5

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