nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 37 BbgFischG (Brandenburg) — Fischereibeiräte

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.

(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 37 BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/37

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
