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# § 32a BbgFischG (Brandenburg) — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,

die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

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Zitiervorschlag: § 32a BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/32a

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