# § 28 BbgFischG (Brandenburg) — Ablassen von Gewässern

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.

(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, daß hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/28
