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# § 27 BbgFischG (Brandenburg) — Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.

(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 27 BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/27

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