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# § 9 BbgFBAV (Brandenburg) — Überwachung des Betriebes

Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überwachungsbehörde nach § 24 Abs. 5 des

Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hat den ordnungsgemäßen

Betrieb der Feuerbestattungsanlage mindestens einmal jährlich zu

überprüfen. Werden ihr Tatsachen bekannt, aus denen auf einen

Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb zu

schließen ist, hat sie unverzüglich eine außerordentliche

Prüfung des Betriebes vorzunehmen.

(2) Die Überwachungsbehörde ist befugt, zum Zwecke

der Überwachung die Räume und Einrichtungen der

Feuerbestattungsanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der

Feuerbestattungsanlage, der Leiter und das sonstige Personal sind verpflichtet,

der Überwachungsbehörde die Feuerbestattungsanlage zugänglich zu

machen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in den

Einlieferungsnachweis nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung und in das

Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes zu gewähren.

(3) Werden der Überwachungsbehörde bei der

Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich die Verletzung

sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt, die ihrer

Überwachungspflicht nicht unterliegen, hat sie unverzüglich die

zuständige Behörde davon zu unterrichten.

(4) Die Überwachungsbehörde kann andere

Behörden, deren Belange bei dem Betrieb der Feuerbestattungsanlage

berührt werden, an der Überprüfung beteiligen. Dies gilt

insbesondere für die Gesundheitsämter und die

Immissionsschutzämter.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgFBAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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