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§ 3 BbgFAGFV (Brandenburg) — Auszahlung der Zuweisungsmittel

Brandenburgische FAG-Förderungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge gemäß § 1 Absatz 1 erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag wird mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 ausgezahlt. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des zweiten bis vierten Quartals ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3. § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Einzelnorm