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# § 4 BbgFördAV (Brandenburg) — Abgabefestsetzung

Brandenburgische Förderabgabeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe festgesetzt.

(2) Geben die Abgabepflichtigen die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgFördAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/4

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