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# § 16 BbgFördAV (Brandenburg) — Abgabesatz, Marktwert und Befreiung von der Förderabgabe für Sole

Brandenburgische Förderabgabeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderabgabe für Sole beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 1 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann.

(2) Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird oder die Sole als Trägermedium bei der Gewinnung von Erdwärme verwendet und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgFördAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/16

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