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# § 6 BbgEZulV (Brandenburg) — Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 56 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist. Die sonstigen Voraussetzungen des § 46 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleiben dabei außer Betracht. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgEZulV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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