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# § 20 BbgEZulV (Brandenburg) — Zulagen für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 61,36 Euro, wenn sie

die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen und Patienten (zum Beispiel Tuberkulose, Hepatitis B oder C), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,

Patientinnen und Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen und Patienten,

Patientinnen und Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

Patientinnen und Patienten in Einheiten für Intensivmedizin,

ausüben oder

ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen.

(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Vollzugsdienstzulage) ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgEZulV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/20

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