# § 18 BbgEZulV (Brandenburg) — Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Fall

eines Erholungsurlaubs,

einer Dienstbefreiung oder Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

einer Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme,

einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

einer Dienstreise,

soweit in den §§ 19 bis 23 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen des § 56 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgEZulV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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