nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 BbgERechV (Brandenburg) — Übergangsbestimmungen

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, gilt die Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich des Wertes des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession, soweit dieser den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, ab dem 1. Januar 2025.

Einzelnorm