§ 7 BbgERechV (Brandenburg) — Schutz personenbezogener Daten

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfangenden nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.

Einzelnorm