§ 6 BbgERechV (Brandenburg) — Verarbeitung von elektronischen Rechnungen

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungsempfangende, die das Standardverfahren des Landes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) nutzen, haben die gemäß § 4 Absatz 2 übermittelten elektronischen Rechnungen entsprechend den Vorgaben des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu verarbeiten.

(2) Rechnungsempfangende, die nicht das Standardverfahren des Landes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) nutzen, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Einzelnorm