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§ 5 BbgERechV (Brandenburg) — Inhalt der elektronischen Rechnung

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

eine Leitweg-Identifikationsnummer,

die Bankverbindungsdaten,

die Zahlungsbedingungen und

die E-Mail -Adresse des Rechnungsstellenden.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

die Lieferantennummer,

eine Bestellnummer,

ein Aktenzeichen, sofern vorhanden.

(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Einzelnorm