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# § 4 BbgERVV (Brandenburg) — Ersatzeinreichung

Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle gemäß § 2 nicht möglich, können die elektronischen Dokumente abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht eingereicht werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.

(2) Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 6 bekannt zu gebende Dokumentenzahl oder Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt werden.

(3) Die nach § 3 bekanntgegebenen Bearbeitungsvoraussetzungen sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle gemäß § 2 und gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgERVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERVV/4

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