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§ 1 BbgERVV (Brandenburg) — Zulassung der elektronischen Kommunikation

Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.