Die zuständige Wasserbehörde kann Beschränkungen des durch diese Verordnung geregelten Gemeingebrauches gemäß § 44 des Brandenburgischen Wassergesetzes vornehmen oder einzelne Gewässer von diesem Gemeingebrauch ausnehmen.
Einzelnorm
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Die zuständige Wasserbehörde kann Beschränkungen des durch diese Verordnung geregelten Gemeingebrauches gemäß § 44 des Brandenburgischen Wassergesetzes vornehmen oder einzelne Gewässer von diesem Gemeingebrauch ausnehmen.
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