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§ 18 BbgEGovG (Brandenburg) — Evaluierung

Brandenburgisches E-Government-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung.

Einzelnorm