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# § 14 BbgEGovG (Brandenburg) — Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen

Brandenburgisches E-Government-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Land und die Kommunen arbeiten bei der Verwirklichung der elektronischen Verwaltung kooperativ mit dem Ziel einheitlicher Infrastrukturen und Standards zusammen. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie der Landtag und seine Verwaltung können sich gegenseitig IT-Basiskomponenten zur Nutzung überlassen und schließen im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten der Landesregierung entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung ab.

(2) Das Land stellt den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 6 und nach dem Online zugangsgesetz die IT-Basiskomponenten nach § 11 zur kostenfreien Mitnutzung bereit. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 BbgEGovG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEGovG/14?asof=2026-07-30

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