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# § 12 BbgEGovG (Brandenburg) — Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Brandenburgisches E-Government-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vom IT-Planungsrat verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (GVBl. 2010 I Nr. 9 S. 2) sind nach Ablauf der vom IT-Planungsrat festgelegten Fristen durch die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.

Einzelnorm

Abschnitt 4

IT-Organisation und Zusammenarbeit

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Zitiervorschlag: § 12 BbgEGovG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEGovG/12?asof=2026-07-30

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