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§ 4 BbgEBG (Brandenburg) — Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zusammenschließen, um ihre Interessen auf Landesebene zu vertreten (Landesorganisationen der Erwachsenenbildung). Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern und koordinieren die Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder, unter anderem mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung der Erwachsenenbildungsangebote.