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§ 33 BbgEBG (Brandenburg) — Berichtspflicht

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über den Gegenstand sowie die freigestellten Personen der anerkannten Veranstaltungen in anonymisierter Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Alter und Vorbildung der freigestellten Personen.