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# § 3 BbgEBG (Brandenburg) — Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger der Erwachsenenbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.

(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind juristische Personen oder Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft. Spezielle Formen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind

die Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft,

die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur in kommunaler Trägerschaft und

die Erwachsenenbildungsstätten mit überregionaler Bedeutung.

(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung leisten eine planmäßige und kontinuierliche Bildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes. Die Volkshochschulen setzen in der Regel ein vielfältiges Bildungsangebot der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung um. Die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur setzt insbesondere ein Bildungsangebot um, welches dazu beiträgt, das Kulturgut und die Sprache der Sorben/Wenden zu pflegen und zu fördern. Die Erwachsenenbildungsstätten setzen überwiegend ein mehrtägiges zusammenhängendes Bildungsangebot vor Ort mit Übernachtungsmöglichkeiten um.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgEBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/3

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