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§ 29 BbgEBG (Brandenburg) — Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die anspruchsberechtigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 32 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungszeit behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.