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§ 28 BbgEBG (Brandenburg) — Verbot der Erwerbstätigkeit

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Bildungszeit darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.