# § 21 BbgEBG (Brandenburg) — Innovationsförderung

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land kann darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Maßnahmen der anerkannten Einrichtungen sowie der anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche oder strukturelle Herausforderungen reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen innovative Formate wie insbesondere offene Angebote, die Entwicklung und Förderung von Zugängen zu neuen Zielgruppen, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder kooperative, vernetzende Angebote zur Digitalisierung in der Erwachsenenbildung sowie die Entwicklung und Erprobung von neuen Konzepten und Methoden in der Erwachsenenbildung.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgEBG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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