# § 20 BbgEBG (Brandenburg) — Förderung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten, Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel mehrtägige Angebote der Erwachsenenbildungsstätten fördern. Förderfähig sind Angebote zur politischen Bildung und weitere Themenfelder im besonderen Landesinteresse sowie spezifische Angebote zur Erreichung neuer oder bisher nicht erreichter Zielgruppen. Es kann ein um einen bestimmten Faktor erhöhter Zuschuss für Bildungsangebote festgelegt werden, die darauf zielen, aktuellen gesellschaftlichen Bedarfen zu entsprechen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die förderfähigen Themen und Angebote, das Verfahren und die Kriterien für die zu fördernden Veranstaltungen sowie die Erhöhung des Zuschusses um einen bestimmten Faktor durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Förderung wird Erwachsenenbildungsstätten gewährt, die systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung umsetzen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die differenzierten Anforderungen an die systematische Qualitätsentwicklung durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgEBG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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