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# § 19 BbgEBG (Brandenburg) — Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung insbesondere für die Förderung und Koordination der Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder fördern, wenn diese durch die ihnen angeschlossenen anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte Erwachsenenbildung organisieren und durchführen.

(2) Das Land kann Zusammenschlüsse anerkannter Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern, wenn ein solcher die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Eine Weiterleitung der Förderung an einzelne Mitglieder des Zusammenschlusses ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 19 BbgEBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/19

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