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§ 7 BbgEAPG (Brandenburg) — Gebühren

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg werden Gebühren nicht erhoben.