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# § 24 BbgDSchG (Brandenburg) — Ausgleich

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgDSchG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/24

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